
Der erste Langzeitkranke: Jeder Schritt zählt — rechtlich und menschlich.
Die Sorge, etwas falsch zu machen, ist berechtigt — und lösbar. Ein klarer Ablauf nimmt sie Ihnen und Ihren Beschäftigten.
6 Wochen
krank innerhalb von zwölf Monaten — auch verteilt
wer länger arbeitsunfähig ist, dem ist ein BEM anzubieten — § 167 Abs. 2 SGB IX
Seit 2004
ist das BEM gesetzliche Pflicht
für jeden Betrieb — unabhängig von der Größe
Freiwillig
ist das BEM für Ihre Beschäftigten
eine Ablehnung ist okay — sauber dokumentiert
Angreifbar
wird die krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM-Angebot
ständige Rechtsprechung des BAG
Länger als sechs Wochen krank innerhalb von zwölf Monaten — dann verpflichtet § 167 Abs. 2 SGB IX jeden Arbeitgeber, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Das ist keine Formalie: Es geht darum, den Weg zurück an den Arbeitsplatz gemeinsam zu gestalten — bevor aus einer Erkrankung ein Abschied wird.
Die gute Nachricht: Ein klarer Ablauf nimmt die Unsicherheit auf beiden Seiten. Wer die Schritte kennt, kann menschlich handeln — ohne formal etwas zu verlieren.
Der saubere Ablauf
Wie läuft ein BEM ab?
Einladung
Schriftlich, mit klarem Zweck, Hinweis auf Freiwilligkeit und Datenschutz. Die Einladung ist der Moment, der über Vertrauen entscheidet — Vorlagen helfen, nichts zu vergessen.
Gespräch
Auf Augenhöhe: Was braucht es für die Rückkehr? Betriebsrat, Betriebsarzt oder eine Vertrauensperson sind dabei — aber nur, wenn die oder der Beschäftigte zustimmt.
Maßnahmen
Vom angepassten Arbeitsplatz bis zur stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell): vereinbart, terminiert und nachgehalten.
Dokumentation
Jeder Schritt festgehalten, Gesundheitsdaten getrennt in der BEM-Akte — nicht in der Personalakte. Auch eine Ablehnung wird dokumentiert.
So unterstützt Sie das Tool
Wobei hilft EasyBGM — und wann braucht es Spezialisten?
EasyBGM meldet BEM-Kandidaten vorsorglich ab 30 Krankheitstagen in 12 Monaten (Wochenenden innerhalb einer Krankschreibung zählen mit), erinnert an Fristen, bringt Einladungs-Vorlagen mit und führt durch Gespräch, Maßnahmen und Dokumentation — der strukturierte Ablauf für die Standardfälle.
Die Verantwortung bleibt bei Ihnen — und für die kniffligen Fälle binden wir Spezialisten wie MyBEM ein. Im richtigen Moment, nicht als Kleingedrucktes.

Häufige Fragen
Ab wann müssen wir ein BEM anbieten?
Sobald jemand innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist — am Stück oder verteilt über mehrere Erkrankungen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die Pflicht gilt für jeden Betrieb, unabhängig von Größe und Branche.
Ist das BEM für Beschäftigte verpflichtend?
Nein. Das Angebot ist Arbeitgeber-Pflicht, die Teilnahme ist freiwillig; eine Ablehnung darf nicht sanktioniert werden. Sie sollte aber dokumentiert sein, denn das Angebot müssen Sie nachweisen können.
Was riskieren wir ohne BEM-Angebot?
Ein Bußgeld gibt es nicht — aber vor dem Arbeitsgericht wird es schwer: Ohne BEM-Angebot ist eine krankheitsbedingte Kündigung nach ständiger BAG-Rechtsprechung deutlich schwerer durchzusetzen. Und Sie verschenken die Chance, Beschäftigte zu halten.
Wer nimmt am BEM-Gespräch teil?
Grundsätzlich Arbeitgeber und Beschäftigte:r. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt oder eine Vertrauensperson kommen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten dazu — sie behalten die Kontrolle über den Kreis.
Wie gehen wir mit den Gesundheitsdaten um?
Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO): eigene BEM-Akte, getrennt von der Personalakte, Zugriff nur für Beteiligte, Verarbeitung nur mit Einwilligung. Diese Trennung gehört von Anfang an in den Prozess.
Welche Maßnahmen kann ein BEM ergeben?
Das klärt das Gespräch. Typisch sind eine Anpassung des Arbeitsplatzes, eine andere Tätigkeit oder Versetzung, Teilzeit und die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX). Kommen Leistungen zur Teilhabe in Betracht, werden die Rehabilitationsträger bzw. bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt einbezogen. Eine Diagnose braucht es dafür nicht — es reicht, wie sich die Erkrankung auf die Tätigkeit auswirkt.
Gilt das BEM auch für Beamtinnen und Beamte?
Ja. § 167 Abs. 2 SGB IX gilt auch für Beamtinnen und Beamte (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – 2 C 22.13). Wie bei allen Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig; verpflichtet ist der Dienstherr, das BEM anzubieten.
Zum Vertiefen
Die wichtigsten Ratgeber im BEM-Kompass
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